BFH - Beschluss vom 17.10.2002
X B 15/02
Normen:
FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 79

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen X B 15/02

DRsp Nr. 2002/17733

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.

1. Mit der Rüge, sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sei dadurch verletzt, dass die Feststellungen des gerichtseigenen Prüfers in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, sondern von diesem nur vorgetragen worden seien, kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht durchdringen. Der Verfahrensmangel, der hierin liegen soll, wurde nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.