Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1991 bis 1995) gewerblich oder freiberuflich tätig geworden war. Da der Kläger keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
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