BFH - Beschluß vom 14.01.2002
IV B 69/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 928

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Versäumung einer Ausschlussfrist

BFH, Beschluß vom 14.01.2002 - Aktenzeichen IV B 69/01

DRsp Nr. 2002/4889

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Versäumung einer Ausschlussfrist

Hat ein Beschwerdeführer die zur Vorlage der Prozessvollmacht gesetzte Ausschlussfrist versäumt, ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1991 bis 1995) gewerblich oder freiberuflich tätig geworden war. Da der Kläger keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.