Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war eine Vertagung nicht geboten, um ihm Gelegenheit für die Beibringung von Unterlagen und Beweismitteln zu geben, weil er die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage als Dienstreisekosten geltend machte. Denn der Kläger hatte bereits zuvor ausreichend Gelegenheit, sich auf diese rechtliche Beurteilung einzustellen, weil sie bereits der Einspruchsentscheidung zugrunde lag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt daher insoweit nicht in Betracht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|