BVerfG - Beschluss vom 08.11.2023
2 BvR 1079/20
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AStG § 1 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
IStR 2024, 139
FR 2024, 391
DStRE 2024, 449
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I R 34/18

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums; Steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen Ausgestaltung von Darlehen zwischen konzernangehörigen Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten; Auslegung der Hornbach-Baumarkt-Entscheidung durch den Bundesfinanzhof

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1079/20

DRsp Nr. 2024/487

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums; Steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen Ausgestaltung von Darlehen zwischen konzernangehörigen Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten; Auslegung der "Hornbach-Baumarkt"-Entscheidung durch den Bundesfinanzhof

Tenor

1. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. August 2019 - I R 34/18 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; AStG § 1 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe