I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 geklagt. Sie war bereits vor dem Finanzgericht (FG) durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das FG hat die Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2002 aufgefordert, zu einem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Stellung zu nehmen und die dort genannten Unterlagen "ggf. vorzulegen"; es hat der Klägerin hierzu gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 15. November 2002 gesetzt. Es hat dann aber den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Oktober 2002 festgesetzt und aufgrund dieser Verhandlung die Klage abgewiesen, ohne die der Klägerin nach § 79b FGO gesetzte Frist abzuwarten. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
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