BFH - Beschluss vom 23.07.2003
V B 260/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1595

Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen V B 260/02

DRsp Nr. 2003/12959

Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Entscheidet das Gericht durch Urteil, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.2. Beim Recht auf Gehör handelt es sich um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter nur geltend machen kann, wenn er die Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung rügt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 geklagt. Sie war bereits vor dem Finanzgericht (FG) durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das FG hat die Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2002 aufgefordert, zu einem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Stellung zu nehmen und die dort genannten Unterlagen "ggf. vorzulegen"; es hat der Klägerin hierzu gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 15. November 2002 gesetzt. Es hat dann aber den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Oktober 2002 festgesetzt und aufgrund dieser Verhandlung die Klage abgewiesen, ohne die der Klägerin nach § 79b FGO gesetzte Frist abzuwarten. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.