BFH - Beschluss vom 07.11.2003
XI B 187/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 640
Vorinstanzen:
FG Münster - 19.8.2002 - 6 K 4588/01 AO,

Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen XI B 187/02

DRsp Nr. 2004/4150

Verletzung des Rechts auf Gehör

1. Dem Recht der Parteien auf Anhörung wird dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Parteien dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.2. Erscheint ein Beteiligter nicht pünktlich, liegt es grds. im Ermessen des Vorsitzenden, ob er die mündliche Verhandlung eröffnet oder gleichwohl noch eine gewisse Zeit abwartet.3. Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, kann er i.d.R. nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe: