Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil an einem Verfahrensmangel leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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