BFH - Beschluss vom 08.06.2004
XI B 46/02
Normen:
FGO § 65 § 79b Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1417
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6238/01

Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen XI B 46/02

DRsp Nr. 2004/13301

Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

1. Nach höchstrichterlicher Rspr. stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird.2. Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere vom Inhalt des angefochtenen VA, der Steuerart und der Klageart. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden.

Normenkette:

FGO § 65 § 79b Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte nach einer Außenprüfung den Abzug einer Vielzahl einzelner Betriebsausgaben ab und unterstellte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Eigenverbrauch in Höhe von pauschal 10 % der geltend gemachten Betriebsausgaben (im Betrag von 24 698 DM). Im Einspruchsverfahren wurde der Eigenverbrauch auf 5 % abgesenkt und eine geringfügige Betriebsausgabe anerkannt.