BFH - Beschluss vom 12.07.2002
VII B 257/01
Normen:
FGO § 93 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 295 ;

Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 12.07.2002 - Aktenzeichen VII B 257/01

DRsp Nr. 2002/13486

Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls

1. Da es sich bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, muss in der Beschwerdeschrift vorgetragen werden, dass die nicht ausreichende Vorbereitungszeit für eine Stellungnahme in der Vorinstanz - spätestens in der mündlichen Verhandlung - gerügt worden ist, oder dass und weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war.2. Die Pflicht des Gerichts, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Beteiligten zu erörtern beinhaltet nicht, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend mit den Beteiligten erörtern müsste.3. Es ist durch die Rspr. des BFH im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG geklärt, dass der Schluss darauf, dass Interessen der Auftraggeber des Betroffenen konkret gefährdet sind, aus der Tatsache möglich ist, dass er Lohn- und USt nicht abgeführt hat.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 295 ;

Gründe: