BFH, Beschluß vom 01.02.2002 - Aktenzeichen II B 38/01
DRsp Nr. 2002/6340
Verletzung des Rechts auf Gehör; Terminsverlegung
1. Bringen Stpfl. erhebliche Gründe i.S.d. § 227 Abs. 1ZPO für einen Antrag auf Terminsverlegung vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht des Gerichts. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird.2. Welche Gründe dabei als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach Lage des Einzelfalles, nach dem Prozessstoff und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten (Anschluss an BFH-Urt. v. 05.12.1979 - II R 56/96, BStBl II 1980, 208)
Gründe:
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