BFH - Beschluss vom 19.07.2005
X B 30/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1861
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6923/99

Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen X B 30/05

DRsp Nr. 2005/12789

Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das FG im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens seine vorläufige Rechtsansicht kundgetan hat und danach mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen war oder der maßgebliche Gesichtspunkt zuvor Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten gewesen ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung des Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Klägerin hat keine Tatsachen angegeben, aus denen sich schlüssig ein Verfahrensmangel ergibt.