Verletzung des Steuergeheimnisses durch Angaben in einem Duldungsbescheid
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 1058/02
DRsp Nr. 2004/8808
Verletzung des Steuergeheimnisses durch Angaben in einem Duldungsbescheid
Durch die Bezeichnung der Erstschulden nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner in einem Duldungsbescheid wird gegenüber dem Steuerschuldner das Steuergeheimnis nicht verletzt, da die Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind.