Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat die Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.
1.
Die Klägerin macht Verfahrensmängel durch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) im Wesentlichen unter folgenden Gesichtspunkten geltend:
a)
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