KG - Urteil vom 23.01.2004
5 U 314/03
Normen:
MarkenG § 1 ; MarkenG § 5 Abs. 3 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ; BGB § 744 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2004, 137
ZUM-RD 2004, 295
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 106/03

Verletzung einer auf Tonträgern verwendeten Wortmarke - hier: Omen

KG, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 5 U 314/03

DRsp Nr. 2004/12725

Verletzung einer auf Tonträgern verwendeten Wortmarke - hier: "Omen"

1. Dem Mitinhaber einer eingetragenen Wortmarke - hier: Omen, die dieser für Musiktitel auf bespielten Tonträgern verwendet, steht gem. § 744 Abs. 2 BGB ein der Erhaltung der Marke dienender Unterlassungsanspruch gegen ein konkurrierendes Unternehmen zu, wenn dieses die Wortmarke werktitelmäßig und damit kennzeichnend verwendet. 2. Eine werktitelmäßige Verletzungshandlung kann nur unter ganz besonderen Umständen von vornherein aus dem Schutzbereich einer Marke ausgenommen sein, nämlich dann, wenn erkennbar nur ein fremder Titel in Bezug genommen wird. 3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnung von Musikwerken einer bestimmten Epoche oder Musikrichtung auf Tonträgern.

Normenkette:

MarkenG § 1 ; MarkenG § 5 Abs. 3 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ; BGB § 744 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.