OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2022
6 U 126/21
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB; § 15 Abs 2 MarkenG;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 26/20

Verletzung einer Marke durch Werbung mit sog. Google-Ad-Words ohne hinreichende Bezeichnung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 126/21

DRsp Nr. 2023/1116

Verletzung einer Marke durch Werbung mit sog. Google-Ad-Words ohne hinreichende Bezeichnung

1. Auch bei einer Werbeanzeige, die bei Google in einem vom generischen Suchergebnis abgetrennten Bereich angezeigt und mit „Anzeige" gekennzeichnet ist, kann ausnahmsweise ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erforderlich sein (EuGH GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S).2. Verfügt der Markeninhaber über ein Vertriebsnetz, zu dem die Beklagte durch eine Adwords-Anzeige Zugehörigkeit suggerieren könnte, gilt dies allerdings nur, wenn der Verkehr auch Kenntnis von einem derartigen Vertriebssystem hat.3. Beschränkt sich die Anzeige auf eine allgemeine Bewerbung (hier von „unsichtbaren Zahnspangen") liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung vor.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31.5.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.822,96 € seit 25.4.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.