Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Verurteilung zur Unterlassung (Tenor Ziff. I. 1.) für die Zeit ab dem13. Oktober 2008 gegenstandslos ist,
von der Verurteilung im Übrigen zusätzlich auch die angegriffene Ausführungsform II ("K") erfasst ist
und der Hauptsachetenor nunmehr im Übrigen folgende Fassung erhält:
I.Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,
1.der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie saugfähige Faserstoffbahnen, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern in der Zeit vom 25. April 1999 bis zum 31. Oktober 2008 im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 298 18 XXA angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
2. II. B. C. D. E.
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