Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, er habe sich nicht ausreichend zu dem Sachverhalt äußern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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