BFH - Beschluß vom 09.08.2000
IX B 40/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 63

Verletzung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen IX B 40/00

DRsp Nr. 2000/9567

Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat ein Kl. alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen. 2. Daran fehlt es, wenn der Rügende sich zu einem naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht äußert und trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, er habe sich nicht ausreichend zu dem Sachverhalt äußern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO). Außerdem habe das Finanzgericht (FG) seine Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt.