I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 1989 erhobene Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Urteil vom 22. Dezember 1999 wegen mangelnder Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen und dabei
- einem Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung nicht entsprochen, der Antrag sei nicht unterschrieben und trotz Aufforderung nicht ausreichend begründet worden;
- die Revision nicht zugelassen.
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