BFH - Beschluß vom 18.05.2000
X R 16/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 116 124 126 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1235

Verletzung rechtlichen Gehörs; abgelehnte Terminsverlegung

BFH, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen X R 16/00

DRsp Nr. 2000/6355

Verletzung rechtlichen Gehörs; abgelehnte Terminsverlegung

1. Ein Einwand, der sich ausschließlich gegen die Versagung einer beantragten Terminsverlegung richtet, fällt nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO sondern ist als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu qualifizieren. 2. Ein ausdrücklich als Revision bezeichnetes Rechtsmittel kann nicht in eine NZB umgedeutet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 116 124 126 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 1989 erhobene Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Urteil vom 22. Dezember 1999 wegen mangelnder Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen und dabei

- einem Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung nicht entsprochen, der Antrag sei nicht unterschrieben und trotz Aufforderung nicht ausreichend begründet worden;

- die Revision nicht zugelassen.