Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Änderungsbescheides und die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 68 EStG für eine von der Arbeitgeberin gewährte Zinsermäßigung.
Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Organisationsleiter und stellvertretender Bezirksdirektor einer Krankenversicherungsgesellschaft. Der Kläger erklärte für 1991 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 143.280,-- DM und für 1992 in Höhe von 140.471,-- DM.
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