Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von verlorenen Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus als außergewöhnliche Belastung.
Die Kläger werden nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Beteiligungseinkünfte. Der Kläger zeigte als Diplom-Kaufmann zum 27. März 2006 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater an. Die Klägerin ist Redakteurin und Lektorin. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 nahm sie eine Tätigkeit als Ernährungs- und Gesundheitsberaterin auf.
Bis zum 31. Dezember 2005 waren beide Kläger Angestellte bei der Firma X in S. Sie planten ab 2006 auszuscheiden und eine jeweils selbständige Tätigkeit an ihrem neuen Wohnsitz in L in einem noch zu errichtenden gemischt genutzten Einfamilienhaus aufzunehmen.
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