FG Köln - Urteil vom 26.02.2013
5 K 529/10
Normen:
EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 1 Buchst c Alt 2;

Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

FG Köln, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 529/10

DRsp Nr. 2013/16680

Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

Verluste aus der Veräußerung von Yield Enhanced Securities sind steuerlich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt für den Erwerb und - mangels Emissionsrendite der Schuldverschreibung - den Einnahmen aus der Einlösung zu berücksichtigen (Marktrendite).

Normenkette:

EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 20 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Satz 1 Buchst c Alt 2;

Tatbestand

Die Deutsche Bank AG emittierte im Jahr 2007 sogenannte Yield Enhanced Securities. Es handelte sich hierbei um innovativ strukturierte Schuldverschreibungen. Diese Schuldverschreibungen hatten eine Laufzeit von 13 Monaten. Der Nennbetrag betrug 100.000,00 EUR. Die Verzinsung (Kupon) betrug 11,75 % per anno auf den Nennbetrag. Der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen, der am 21.10.2008 fällig wurde, war unmittelbar von der Entwicklung des Indexes DB Alpha Index Strategy abhängig und konnte zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages betragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Investitionsbedingungen der Schuldverschreibungen und die Produktbeschreibung verwiesen.