Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Erhebung der Klage
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 1407/03 B
DRsp Nr. 2007/12853
Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Erhebung der Klage
1. Wird der Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nach der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und vor dessen Klageerhebung wirksam, ist die Klage des Insolvenzverwalters wegen Verlustes der Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3InsO ausscheidet.2. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240ZPO scheidet aus, wenn der Rechtstreit nicht noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens von dem insoweit noch zur Prozessführung befugten Insolvenzverwalter durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt wurde.3. Maßgebend für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses eines Insolvenzgerichts über die Einstellung eines Insolvenzverfahrens i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Veröffentlichung im regionalen Amtsblatt, nicht die überregionale Veröffentlichung im Bundesanzeiger.