FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2009
12 K 12197/08
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 4;

Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft nur bei sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens; ohne Branchenwechsel ist allein das Anlagevermögen maßgebend, eine Erhöhung des Umlaufvermögens dagegen unschädlich

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 12 K 12197/08

DRsp Nr. 2009/17639

Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft nur bei sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens; ohne Branchenwechsel ist allein das Anlagevermögen maßgebend, eine Erhöhung des Umlaufvermögens dagegen unschädlich

1. § 8 Abs. 4 KStG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zwischen der qualifizierten Anteilsübertragung und der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. 2. Ein solcher Zusammenhang ist nicht bereits deshalb gegeben, weil sich das Betriebsvermögen und die Umsatzerlöse der Kapitalgesellschaft etwa drei Jahre nach der Übertragung der Geschäftsanteile vervielfacht haben, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zu der Anteilsübertragung erkennbar wäre. 3. Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt bei Erhöhung des Umlaufvermögens infolge eigener wirtschaftlicher Tätigkeit der Körperschaft nicht vor, wenn ein Branchenwechsel nicht gegeben ist. Maßgeblich ist in diesem Falle allein das Anlagevermögen.