FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.09.2009 6 K 1145/06
Normen:
KStG 1991 § 8 Abs. 4 S. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 4 S. 2;
Verlust der wirtschaftlichen Identität und Untergang des vorhandenen Verlustvortrags einer GmbH bei einem Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung, der Zuführung neuen Betriebsvermögens und der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs in einer anderen Branche
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1145/06
DRsp Nr. 2012/12242
Verlust der wirtschaftlichen Identität und Untergang des vorhandenen Verlustvortrags einer GmbH bei einem Zeitraum von 12 bis 18 Monaten zwischen der Anteilsveräußerung, der Zuführung neuen Betriebsvermögens und der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs in einer anderen Branche
1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 setzt u. a. voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Es genügt nicht, wenn die einzelnen Teilschritte, derer es nach § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1991 bedarf, um das Fehlen der wirtschaftlichen Identität beispielhaft zu belegen, lediglich unverbunden und zufällig nebeneinander stehen. Ein sachgerechtes Normverständnis verlangt vielmehr eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans (Anschluss an BFH v. 14.3.2006, I R 8/05, mit dem das im 1. Rechtszug ergangene Urteil des FG des Landes Brandenburg v. 17.8.2004, 2 K 2411/03 aufgehoben worden ist).
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