BFH, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen VI B 234/99
DRsp Nr. 2001/13317
Verlust des Rügerechts
1. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge.2. Verhandelt ein Beteiligter zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er diesen kannte oder kennen musste, geht das Rügerecht verloren (§ 295 Abs. 1ZPO).