BFH - Beschluss vom 16.03.2012
IX B 170/11
Normen:
§ 76 FGO; § 94 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 155 FGO; § 165 ZPO; § 295 ZPO; § 115 Abs 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 231/08

Verlust des Rügerechts durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge bei rügeloser Verhandlung zur Sache

BFH, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen IX B 170/11

DRsp Nr. 2012/8737

Verlust des Rügerechts durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge bei rügeloser Verhandlung zur Sache

1. NV: Wer in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung zur Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht bekräftigt, legt nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen. 2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Unterlassen einer Amtsermittlung gerügt, verliert der - fachkundig vertretene - Kläger sein Rügerecht schon durch rügeloses Verhandeln zur Sache.

Normenkette:

§ 76 FGO; § 94 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 155 FGO; § 165 ZPO; § 295 ZPO; § 115 Abs 2 FGO;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.