Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide der Kläger für die Jahre 1981 und 1982 ändern durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Verluste des Veranlagungszeitraums 1983, die in diese Jahre zurückgetragen worden waren, zu Unrecht angesetzt worden sind.
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