FG Köln - Urteil vom 26.06.2003
10 K 9022/98
Normen:
AO § 171 ; AO § 172 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d Hs. 1 ; EStG § 10d Satz 2 ; EStG § 10d Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 375
EFG 2003, 1447

Verlustabzug

FG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 10 K 9022/98

DRsp Nr. 2003/13977

Verlustabzug

1.Gemäß § 10d Satz 2 EStG sind Steuerbescheide für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt dies auch bei Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide. 2. Die gesetzliche Regelung bezweckt die richtige und vollständige Verwirklichung des Verlustabzugs und stellt daher die Rechtmäßigkeit des Bescheides noch vor das Vertrauen auf seinen Bestand.

Normenkette:

AO § 171 ; AO § 172 ; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d Hs. 1 ; EStG § 10d Satz 2 ; EStG § 10d Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide der Kläger für die Jahre 1981 und 1982 ändern durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass Verluste des Veranlagungszeitraums 1983, die in diese Jahre zurückgetragen worden waren, zu Unrecht angesetzt worden sind.