FG Köln - Urteil vom 04.09.2014
13 K 2837/12
Normen:
KStG § 8 Abs 4 S 1; KStG § 8 Abs 4 S 2; UmwStG § 12 Abs 3 S 1;
Fundstellen:
BB 2014, 3120
DStR 2016, 8

Verlustabzug bei Aufwärtsverschmelzung

FG Köln, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 13 K 2837/12

DRsp Nr. 2014/18552

Verlustabzug bei Aufwärtsverschmelzung

1) § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG 1997 erfasst nicht den Fall der Verschmelzung einer "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft". 2) § 8 Abs. 4 KStG findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die "Gewinngesellschaft" alle Anteile an der auf sie verschmolzenen "Verlustgesellschaft" gehalten hat.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 4 S 1; KStG § 8 Abs 4 S 2; UmwStG § 12 Abs 3 S 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im hier vorliegenden Verfahren, welches zunächst für die Jahre 1996 und 1997 gemeinsam geführt wurde und bei dem über die Streitgegenstände des Jahres 1996 im abgetrennten Verfahren 13 K 2600/14 mit Urteil vom gleichen Tage gesondert entschieden worden ist, streitig, ob ein Verlustabzug nach § 10d des EinkommensteuergesetzesEStG – nach der Regelung des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes („Mantelkauf”) in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung („KStG 1997”) untergegangen ist.

Die Klägerin ist eine in 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; siehe Blatt 194 der Betriebsprüfungshandakten – BpHA). Sie firmierte zunächst unter „A GmbH”, seit 1991 (Blatt – Bl. – 57 BpHA) unter „B GmbH” und sodann unter der heutigen Firma „C GmbH”. Im Streitjahr wich ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab (1. September bis 31. August des Folgejahres).