BFH - Urteil vom 13.08.1997
I R 89/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 ; EStG § 10d; GewStG § 10a;
Fundstellen:
BB 1997, 2468
BFH/NV 1998, 136
BFHE 183, 556
BStBl II 1997, 829
DB 1997, 2411
DStR 1997, 1843
DStZ 1998, 172
NJW 1998, 559
NZG 1998, 119
Vorinstanzen:
FG Münster,

Verlustabzug bei Mantelkauf

BFH, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I R 89/96

DRsp Nr. 1997/9768

Verlustabzug bei Mantelkauf

»1. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG regelt den Fortbestand der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft nicht abschließend. 2. Stellt eine Kapitalgesellschaft ihre bisher ausgeübte Tätigkeit (Betreiben von Fitneßstudios) ein und nimmt sie zeitlich später eine neue Tätigkeit (gastronomische Beratung) auf, so ist von der Wiederaufnahme eines (neuen) Geschäftsbetriebes i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG auszugehen. 3. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG gebieten es, unter dem Betriebsvermögen im Sinne der Vorschrift nur das Aktivvermögen zu verstehen. Entsprechend ist die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft solange zu bejahen, als für die von der Kapitalgesellschaft wiederaufgenommene Tätigkeit überwiegend Aktivvermögen verwendet wird, das schon vor der Einstellung des ursprünglichen Geschäftsbetriebes vorhanden war. 4. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG ist anzuwenden, wenn vor der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes einer Kapitalgesellschaft zwar nicht mehr als 75 v.H. aller Geschäftsanteile übertragen werden, jedoch ein Anteilserwerber eine Rechtsposition erhält, die mit der eines Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar ist, der mehr als 75 v.H. der Geschäftsanteile an der Kapitalgesellschaft hält.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 ; EStG § 10d; GewStG § 10a;

Gründe:

I.