FG Köln - Urteil vom 04.09.2014
13 K 2600/14
Normen:
KStG § 8 Abs 4; EStG § 10d Abs 4;
Fundstellen:
BB 2014, 3030

Verlustabzug bei Verschmelzung

FG Köln, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 13 K 2600/14

DRsp Nr. 2014/18551

Verlustabzug bei Verschmelzung

Eine Verschmelzung einschließlich der angenommenen Betriebsvermögenszuführung im Wirtschaftsjahr 1995 kann nach Feststellung des Verlustes zum 31.12.1995 nicht zu einem Untergang des Verlustes zum 31.12.1996 führen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 4; EStG § 10d Abs 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im hier vorliegenden, aus dem einheitlich für 1996 und 1997 geführten (vgl. Az 13 K 2837/12) und sodann abgetrennten Verfahren für 1996 streitig, ob ein Verlustabzug nach § 10d des EinkommensteuergesetzesEStG – nach der Regelung des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes („Mantelkauf”) in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung („KStG 1996”) untergegangen ist.

Die Klägerin ist eine in 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; siehe Blatt 194 der Betriebsprüfungshandakten – BpHA). Sie firmierte zunächst unter „A GmbH”, seit 1991 (Blatt – Bl. – 57 BpHA) unter „B GmbH” und sodann unter der heutigen Firma „C GmbH”. Im Streitjahr wich ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab (1. September bis 31. August des Folgejahres).

Ausweislich des Handelsregisters war Gegenstand der A GmbH die Planung, Projektierung und Entwicklung sowie der Verkauf von fernseh- und nachrichtentechnischen Systemen, insbesondere in ….