FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2008
12 K 8367/05 B
Normen:
KStG (1999) § 8 Abs. 4 S. 1; KStG (1999) § 8 Abs. 4 S. 2; EStG § 10d; GewStG § 10a;
Fundstellen:
DB 2009, 596
EFG 2009, 216

Verlustabzug beim Wechsel der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft; wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 12 K 8367/05 B

DRsp Nr. 2009/1485

Verlustabzug beim Wechsel der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft; wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft

1. Nach dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn bezogen auf das gezeichnete Kapital mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen wird, überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt und der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird. 2. Auch nach der Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verliert die Gesellschaft nicht ihre wirtschaftliche Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1999, wenn sich anschließend im Bereich des Anlagevermögens das Sachanlagevermögen verringert und lediglich der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung, die aufgrund einer Pensionszusage abgeschlossen worden war, erhöht hat, wenn das Umlaufvermögen nur infolge der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft angestiegen und wenn die Kapitalgesellschaft weiter in derselben Branche wie vor der Anteilsübertragung tätig ist. 3. Von einer Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG ist dann auszugehen, wenn der Gesellschaft von dritter Seite Anlagevermögen zugeführt wird. Das trifft im Streitfall nicht zu.