FG Hessen - Urteil vom 10.11.2004
13 K 426/04
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1713
EFG 2005, 946

Verlustabzug; Feststellungsbescheid; Änderung; Einkommensteuerbescheid; Ausbildungskosten; Antragsfrist; Pilot - Verlustfeststellung nach Ablauf der Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

FG Hessen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 426/04

DRsp Nr. 2005/651

Verlustabzug; Feststellungsbescheid; Änderung; Einkommensteuerbescheid; Ausbildungskosten; Antragsfrist; Pilot - Verlustfeststellung nach Ablauf der Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung

Ist die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für den Erlass eines Einkommensteuerbescheids abgelaufen, kann ein Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr erlassen werden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der im Jahre 1997 sein Abitur ablegte und im Zeitraum von Oktober 1997 bis August 1998 seinen Wehrdienst ableistete, absolvierte in den Jahren 1999 und 2000 nach einer kurzfristigen und übergangsweise wahrgenommenen Bodentätigkeit am Flughafen Frankfurt/Main im Zeitraum von August 1998 bis Februar 1999 eine Ausbildung zum Piloten. In diesem Zusammenhang entstanden ihm im Streitjahr 2000 Aufwendungen in Höhe von 116.760,- DM. Einnahmen erzielte er nicht. Hinsichtlich des Jahres 1999 wird auf das Parallelverfahren 13 K 1303/04 verwiesen.

Am 05.09.2003 reichte er eine Einkommensteuererklärung und Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages beim Finanzamt ein. In einem Begleitschreiben seiner Bevollmächtigten beantragte er unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zu Fortbildungs- und Ausbildungskosten (Urteil vom 27.05.2003 VI R 33/01) den verbleibenden Verlust festzustellen.