BFH - Beschluss vom 17.05.2010
I R 57/09
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 4 S. 1, 2; EStG 2002 § 10d;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1/09

Verlustabzug nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen und einer geschäftlichen Umstrukturierung hinsichtlich rechtlicher oder wirtschaftlicher Indentität mit der Körperschaft; Beachtung der Anteilsübertragung zugrundeliegender bestimmter Gründe oder Absichten hinsichtlich eines Verlustabzugs

BFH, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen I R 57/09

DRsp Nr. 2010/15216

Verlustabzug nach Übertragung von Gesellschaftsanteilen und einer geschäftlichen Umstrukturierung hinsichtlich rechtlicher oder wirtschaftlicher Indentität mit der Körperschaft; Beachtung der Anteilsübertragung zugrundeliegender bestimmter Gründe oder Absichten hinsichtlich eines Verlustabzugs

NV: Eine Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis ist vom Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 erfasst; dies gilt auch dann, wenn der Übertragende die Anteile vormals vom Erwerber erworben hatte.

Normenkette:

KStG 2002 § 8 Abs. 4 S. 1, 2; EStG 2002 § 10d;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein Verlustvortrag nach einer Übertragung der Anteile im Gesellschafterkreis und einer geschäftlichen Umstrukturierung untergegangen ist.