BFH - Urteil vom 08.08.2001
I R 29/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BB 2002, 765
BFHE 196, 178
BStBl II 2002, 392
DB 2001, 2380
DStR 2001, 1974
GmbHR 2001, 1121
Vorinstanzen:
FG Münster,

Verlustabzug: Wirtschaftliche Identität der GmbH

BFH, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen I R 29/00

DRsp Nr. 2001/15921

Verlustabzug: Wirtschaftliche Identität der GmbH

»1. Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1991 ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829). 2. Um neues Betriebsvermögen in diesem Sinne handelt es sich nicht nur dann, wenn das neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivvermögen ist, sondern auch dann, wenn die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens übersteigen. 3. Die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite kann der Zuführung neuen Aktivvermögens wirtschaftlich vergleichbar sein.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahre 1964 gegründet. Das Stammkapital betrug im Streitjahr 1993 2 Mio. DM. Es wurde seit dem 5. Oktober 1990 von einer Schweizer Aktiengesellschaft, der L-S.A., gehalten.