FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2013
6 K 6171/10
Normen:
EStG 2007 § 21 Abs. 1 S. 2; EStG 2007 § 15a Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 15a Abs. 2 S. 1; EStG 2007 § 15a Abs. 4; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 7; EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 8;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 654

Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 6171/10

DRsp Nr. 2014/2985

Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten

1. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, so darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahren nach § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG verrechnen. 2. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht, dass zunächst nicht ausgeglichene oder abgezogene Verluste mit Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen.