Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 6 K 6171/10
DRsp Nr. 2014/2985
Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten
1. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, so darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahren nach § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15aEStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23EStG verrechnen.2. Eine sinngemäße Anwendung des § 15aEStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht, dass zunächst nicht ausgeglichene oder abgezogene Verluste mit Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen.
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