Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind in der Beschwerdebegründung die Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Stützt sich --wie im Streitfall-- die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, hat der Beschwerdeführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss er daher begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 33, m.w.N.). Daran fehlt es.
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