I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die 1987 eine GmbH gegründet hatte, an der sie sich anschließend als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 475 000 DM beteiligte. Die ursprünglich im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung der Haftung der Klägerin auf die Einlage wurde noch 1987 ersatzlos gestrichen, um eine eventuelle unbeschränkte schuldrechtliche Haftung der Klägerin gegenüber Gesellschaftsgläubigern nicht gesellschaftsrechtlich zu behindern. Die GmbH war am Verlust des Unternehmens nicht beteiligt; dieser traf alleine die Klägerin. Die stille Gesellschaft wurde zum 1. Januar 1994 aufgelöst, die GmbH 1997 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
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