FG Sachsen - Urteil vom 18.06.2009
2 K 783/08
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 4;

Verlustberücksichtigung nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 nach Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Holding-Tochtergesellschaft; Zuführung neuen Betriebsvermögens bei der Verschmelzung; Branchenwechsel; Sanierungsfall nur bei Sanierung der Verlustgesellschaft

FG Sachsen, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 783/08

DRsp Nr. 2010/3086

Verlustberücksichtigung nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 nach Verschmelzung der Muttergesellschaft auf die Holding-Tochtergesellschaft; Zuführung neuen Betriebsvermögens bei der Verschmelzung; Branchenwechsel; Sanierungsfall nur bei Sanierung der Verlustgesellschaft

1. Erwirbt eine GmbH innerhalb kurzer Zeit 100 % der Aktien einer Holding-AG, deren 100 %-ige Tochtergesellschaften Blutbanken betreiben und wird die nunmehrige Muttergesellschaft der Holding-AG acht Monate später auf die Holding-AG unter Zuführung - vermindert um die Anteile der Holding - neuen Betriebsvermögens verschmolzen, sind die von der Holding-AG vor der Anteilsübernahme erzielten Verluste gem. § 8 Abs. 4 KStG 2002 nicht abzugsfähig. Der Erwerb der Aktien durch die GmbH führt gleichzeitig zum Erwerb der Tochtergesellschaften, so dass ein Branchenwechsel vorliegt, wenn die Holding-AG nach der Verschmelzung ihren Geschäftsbetrieb des Haltens von Beteiligungen nur noch im stark verminderten Umfang fortführt und vor allem nunmehr den - zuvor von den Tochtergesellschaften (im Folgenden Enkelgesellschaften) betriebenen - Handel mit Blutpräparaten unterhält.