Die Beteiligten streiten über die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes im Sinne des § 15 a EStG.
Das Kommanditkapital des Klägers zu 2) wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 21.07.2000 um 8.399.998 DM auf 10.000.000 DM erhöht. Die Kapitalerhöhung ist am 23.08.2000 in das Handelsregister eingetragen worden. Im Feststellungszeitraum 2000 entfiel auf den Kläger zu 2) ein Verlustanteil im Sinne des § 15 a EStG im Betrag von 4.212.821,37 DM, der in voller Höhe als ausgleichsfähig berücksichtigt wurde.
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