Die Beteiligten streiten darum, ob Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen als Verluste gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 18.11.2007 verstorbenen Ehemannes. Für das Streitjahr 2006 wurde sie mit diesem zusammenveranlagt.
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