Streitig ist, ob Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie als Bau-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt als Betriebswirtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Des Weiteren erzielen die Kläger mit der Vermietung mehrerer Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem betätigen sie sich mit umfangreichen Transaktionen am Kapitalmarkt.
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