Streitig ist die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erzielten im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sonstige Einkünfte durch Bezug einer Leibrente, die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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