Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste des Klägers aus Pferdezucht mit den Gewinnen aus einer Pensionspferdehaltung verrechnet werden können.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet sich seit 1915 im Familienbesitz. Er umfasste zunächst einen Bullenmast und einen Färsenaufzucht. Seit Anfang der 60-ger Jahre kam eine Geflügelhaltung hinzu, die bis 1979 betrieben wurde.
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