BFH - Urteil vom 26.04.2006
IX R 8/04
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 6 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6788/01

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen IX R 8/04

DRsp Nr. 2006/19461

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

1. Soweit aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht ausgleichsfähige Verluste erzielt werden, ist über deren Verrechnung in dem Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem die verrechenbaren positiven Einkünfte aus solchen Geschäften erzielt werden.2. Ein gesondertes Feststellungsverfahren für negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entbehrt der gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im November 1996 im Rahmen des ersten Börsengangs 160 Aktien der W-AG zu einem Kaufpreis von 4 524,80 DM. Für die Aktien war ihm bei der Ausgabe der Erhalt von Treueaktien im Verhältnis 10 : 1 zugesagt worden, soweit er die Aktien bis zum 30. September 1999 in seinem Besitz behielt. 1998 verkaufte der Kläger 60 Aktien. Die übrigen Aktien nebst den zum 30. September 1999 erhaltenen zehn Treueaktien veräußerte er am 22. Oktober 1999 zu einem Gesamtpreis von 9 146,86 DM.