Gemäß § 90a Abs. 4 FGO wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Gerichtsbescheid vom 2. 12. 1999 in vollem Umfang zu folgen ist. Aus den nachfolgenden Schriftsätzen der Beteiligten und in der mündlichen Verhandlung vom 19. 3. 2001 haben sich keine Aspekte ergeben, die zu einer Änderung des Tatbestandes und/oder Entscheidungsgründe führen.
Anmerkung:
Gerichtsbescheid vom 2.12.1999
Streitig ist, ob Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit eines Künstlers steuermindernd zu berücksichtigen sind.
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