Mit Vertrag vom 25. Juni 1992 beteiligte sich der seit 1993 verwitwete Kläger zum 1. Juli 1992 an dem Einzelunternehmen "X" der Frau X als stiller Gesellschafter. Nach § 3 des Vertrages leistete er seine Einlage durch
1. Übernahme der Mithaftung für Bankverbindlichkeiten der Inhaberin gegenüber der A-Bank, die bei Abschluss dieses Vertrages in Höhe von 410.000 DM valutierten, bis zur Höhe der Restschuld, die nach laufender, vertragsgemäßer Tilgung der ursprünglichen Bankverbindlichkeit verbleibt,
2. Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der A-Bank für die o.g. Bankverbindlichkeit der Inhaberin,
3. Abtretung von Kapitallebensversicherungen an die A-Bank zur Sicherung der Bankverbindlichkeit der Inhaberin.
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