FG München - Urteil vom 25.06.2003
9 K 3217/99
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ;

Verluste aus typischer stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 3217/99

DRsp Nr. 2003/11749

Verluste aus typischer stiller Beteiligung; Einkommensteuer 1996

Eine "geleistete Einlage" i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG erfordert auch bei typischen stillen Gesellschaften einen Zufluss von außen, der die Aktiva des Untenehmens erhöht oder die Passiva mindert. Bürgschaften oder Sicherungsabtretungen reichen hierfür nicht aus.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 25. Juni 1992 beteiligte sich der seit 1993 verwitwete Kläger zum 1. Juli 1992 an dem Einzelunternehmen "X" der Frau X als stiller Gesellschafter. Nach § 3 des Vertrages leistete er seine Einlage durch

1. Übernahme der Mithaftung für Bankverbindlichkeiten der Inhaberin gegenüber der A-Bank, die bei Abschluss dieses Vertrages in Höhe von 410.000 DM valutierten, bis zur Höhe der Restschuld, die nach laufender, vertragsgemäßer Tilgung der ursprünglichen Bankverbindlichkeit verbleibt,

2. Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der A-Bank für die o.g. Bankverbindlichkeit der Inhaberin,

3. Abtretung von Kapitallebensversicherungen an die A-Bank zur Sicherung der Bankverbindlichkeit der Inhaberin.