Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem die Klägerin eine Pferdepension betreibt, mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet hat.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Wohnhäusern.
Der Kläger ist seit 1996 Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines landwirtschaftlichen Anwesens, bestehend aus landwirtschaftlichen Flächen, Reithalle, Stallungen und Werkstatt. Dieses Anwesen gehört beim Kläger zum Privatvermögen.
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