FG Köln - Urteil vom 02.04.2014
10 K 586/11
Normen:
EStG § 2 Abs 1 Satz 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1;

Verluste aus Vermietung eines Landwirtschaftsanwesens mit Pensionspferdehaltung und Pferdezucht

FG Köln, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 586/11

DRsp Nr. 2014/18547

Verluste aus Vermietung eines Landwirtschaftsanwesens mit Pensionspferdehaltung und Pferdezucht

Bei der Vermietung eines landwirtschaftlichen Anwesens ist - anders als bei Wohnungsvermietung - die Einnahmenüberschusserzielungsabsicht nicht zu vermuten, sondern anhand einer Überschussprognose im Einzelfall festzustellen. Diese Absicht fehlt, wenn ein erheblicher Totalverlust von über 70.000 € erzielt worden ist und eine Verbesserung der Ertragslage nach 18 Jahren der Tätigkeit noch nicht durch geeignete Maßnahmen umgesetzt worden ist.

Normenkette:

EStG § 2 Abs 1 Satz 1; EStG § 21 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem die Klägerin eine Pferdepension betreibt, mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Wohnhäusern.

Der Kläger ist seit 1996 Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines landwirtschaftlichen Anwesens, bestehend aus landwirtschaftlichen Flächen, Reithalle, Stallungen und Werkstatt. Dieses Anwesen gehört beim Kläger zum Privatvermögen.