FG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2005
11 K 2075/02 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Verluste aus Vermietung und Verpachtung; Überschusserzielungsabsicht; unbebautes Grundstück; Prognosezeitraum; vorweggenommene Werbungskosten; Endgültiger Entschluss zur Vermietung - Vermietung und Verpachtung - Grundsätze für Liebhaberei bei Verpachtung unbebauter Grundstücke und Maßgabe einer Totalüberschussprognose über 30 Jahre für jedes einzelne Grundstück

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 11 K 2075/02 F

DRsp Nr. 2006/29459

Verluste aus Vermietung und Verpachtung; Überschusserzielungsabsicht; unbebautes Grundstück; Prognosezeitraum; vorweggenommene Werbungskosten; Endgültiger Entschluss zur Vermietung - Vermietung und Verpachtung - Grundsätze für Liebhaberei bei Verpachtung unbebauter Grundstücke und Maßgabe einer Totalüberschussprognose über 30 Jahre für jedes einzelne Grundstück

1. Die Überschusserzielungsabsicht ist für verpachtete unbebaute Grundstücke nicht regelmäßig zu unterstellen, sondern anhand einer Totalüberschussprognose zu überprüfen. 2. Die Totalüberschussprognose ist für einen Zeitraum von 30 Jahren anzufertigen, in dem bei einer Finanzierung zu Standardkonditionen die Kredite getilgt werden. 3. Die Absicht der Bebauung und Vermietung ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Bebauung wegen offensichtlich fehlender Planung nicht in ein konkretes Stadium getreten ist. 4. Aufwendungen, für ein leerstehendes Gebäude sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben worden ist, das heißt die Absicht zur dauerhaften Fremdvermietung gegeben ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anzuerkennen sind.