FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2013
2 K 1409/12
Normen:
EStG §§ 18, 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1296

Verluste eines Hobby-Autoren als Liebhaberei

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 1409/12

DRsp Nr. 2013/22634

Verluste eines Hobby-Autoren als Liebhaberei

Verluste aus Autorentätigkeit sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Autor Druckkostenzuschüsse gezahlt hat, die nur durch unrealistische Verkaufszahlen hätten ausgeglichen werden können. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.

Normenkette:

EStG §§ 18, 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b zur Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009 und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten Objekt in O, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen (Blatt 12-16 der Prozessakten).