Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.
Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b zur Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009 und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten Objekt in O, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen (Blatt 12-16 der Prozessakten).
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