BFH - Urteil vom 23.07.2002
VIII R 36/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 15a ; HGB § 231 Abs. 2 Hs. 1 § 232 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 722 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 477
BStBl II 2002, 858
DB 2002, 2687
DStR 2002, 1852
GmbHR 2002, 1150
NJW-RR 2003, 31
NZG 2002, 1183
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 363/01

Verluste eines stillen Gesellschafters

BFH, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen VIII R 36/01

DRsp Nr. 2002/15572

Verluste eines stillen Gesellschafters

»1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust. 2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 15a ; HGB § 231 Abs. 2 Hs. 1 § 232 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 722 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu 1 und ihr Ehemann X waren mit Geschäftsanteilen von 51 v.H. bzw. 49 v.H. Gesellschafter der X-GmbH. X war an der GmbH zudem mit einer Einlage von 90 000 DM als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte in § 5 unter der Überschrift "Gewinn- und Verlustverteilung", dass nach Abzug eines Vorabgewinns für die GmbH die Einlagen verzinst und der verbleibende Restgewinn unter den Gesellschaftern "im Verhältnis ihrer Kapitalien" aufgeteilt werden sollte.